Maklerprovision - Die Bezahlung des Maklers

Der Immobilienmarkt ist durchaus gesättigt mit dem Angebot an verschiedenen Maklerfirmen. Es scheint sich dabei um ein lukratives Geschäft zu handeln. Was aber verdient ein Makler nun tatsächlich? Man weiß, dass der Verdienst, oder besser gesagt das Entgelt, des Immobilienmaklers als „Courtage“, also Maklerprovision, bezeichnet wird. Wie hoch ist aber die Courtage?

Maklerprovision - Die höhe der Courtage

Bei der Vermittlung von vermietetem Wohnraum ist die Courtage, auch als Maklerprovision bekannt, auf maximal zwei Nettomonatsmieten ohne Nebenkosten, die sog. „Kaltmiete“, beschränkt. In früheren Zeiten konnte dieser Betrag durchaus höher angesetzt gewesen sein, aber durch das Wohnraumvermittlungsgesetz wurde diese Obergrenze festgelegt. Das ist insofern sinnvoll, als dass damit dem Wucher unseriöser Vermittler entgegengewirkt wurde. Auch lässt sich somit ausschließen, dass die Wohnung – unabhängig von sonstiger finanzieller Solvenz – vermittelt bekommt, wer die höchste Courtage zu zahlen bereit ist. Alle Immobilienmakler in Deutschland verdienen damit ansatzweise dasselbe. Den Unterschied macht lediglich der örtliche Mietspiegel aus. Die Courtage, vielfach auch als Maklerprovision bezeichnet, ist eine Vermittlungsprovision, die erst nach Zustandekommen eines Mietvertrages fällig wird, und zwar vom Mieter. Für den Vermieter als Auftraggeber des Maklers sind die Serviceleistungen kostenfrei. Solange kein Vertrag abgeschlossen wurde, bleibt der Makler ohne Bezahlung. Das bedeutet, dass er unter Umständen viele Besichtigungstermine, Zeitungsinserate und Telefonberatungen durchführt, ohne dafür eine Gegenleistung zu erhalten.

Maklerprovision - Die Courtageregelung

Bei Immobilienverkäufen sieht die Sache mit der Courtageregelung etwas anders aus. Hier gilt keine gesetzliche Regelung, die einen Höchstsatz vorsieht, der nicht überschritten werden darf. Der IVD gibt allerdings an, dass der Markt üblicherweise selbst eine Preisregelung trifft. So liegt die üblich festgelegte Courtage bei etwa fünf bis sechs Prozent plus Mehrwertsteuer, falls sie von nur einer Partei – das ist in der Regel die Käuferpartei – bezahlt wird. Wird die Courtage bzw. Maklerprovision auf beide Parteien aufgeteilt, so übersteigt sie normalerweise drei Prozent vor Steuern nicht. Juristisch gesehen gibt es noch zwei unterschiedliche Arten der Courtagefestsetzung. Einmal gibt es die Außenprovision. Hierbei handelt es sich um die Regelung, die allgemeinhin bekannt ist und praktiziert wird. Der Immobilienmakler verlangt für seine Leistung einen bestimmten marktüblichen Prozentsatz, der anschließend auf die Summe des Kaufpreises aufgeschlagen wird. Diese Außenprovision wird üblicherweise vom Käufer getragen. Daneben gibt es noch eine sog. Innenprovision. Darunter ist ein festgesetzter Maklerpreis zu verstehen, der vom Verkäufer an den Immobilienmakler vorab entrichtet, allerdings in den gesamten Verkaufspreis der Immobilie mit eingerechnet wird. Der Käufer zahlt auch in diesem Fall die Courtage, nur dass sie nicht ouvert erscheint, sondern im Kaufpreis mit enthalten ist. Dennoch darf der Vermittler in diesem Fall nicht von einer „provisionsfreien“ Immobilie sprechen, weil dies nicht den Tatsachen entspräche und somit unlauterer Wettbewerb wäre. Er muss das Vorhandensein der Provision offen kommunizieren. Das ist ähnlich wie bei einer Auto Haftpflichtversicherung.