Maklerprovision - Die Bezahlung des Maklers
Der Immobilienmarkt ist durchaus gesättigt mit dem Angebot an
verschiedenen Maklerfirmen. Es scheint sich dabei um ein lukratives
Geschäft zu handeln. Was aber verdient ein Makler nun tatsächlich?
Man weiß, dass der Verdienst, oder besser gesagt das Entgelt, des
Immobilienmaklers als „Courtage“, also Maklerprovision, bezeichnet wird. Wie hoch ist aber
die Courtage?
Maklerprovision - Die höhe der Courtage
Bei der Vermittlung von vermietetem Wohnraum ist die Courtage,
auch als Maklerprovision bekannt, auf
maximal zwei Nettomonatsmieten ohne Nebenkosten, die sog.
„Kaltmiete“, beschränkt. In früheren Zeiten konnte dieser Betrag
durchaus höher angesetzt gewesen sein, aber durch das
Wohnraumvermittlungsgesetz wurde diese Obergrenze festgelegt. Das
ist insofern sinnvoll, als dass damit dem Wucher unseriöser
Vermittler entgegengewirkt wurde. Auch lässt sich somit
ausschließen, dass die Wohnung – unabhängig von sonstiger
finanzieller Solvenz – vermittelt bekommt, wer die höchste Courtage
zu zahlen bereit ist. Alle Immobilienmakler in Deutschland verdienen
damit ansatzweise dasselbe. Den Unterschied macht lediglich der
örtliche Mietspiegel aus. Die Courtage, vielfach auch als
Maklerprovision bezeichnet, ist eine
Vermittlungsprovision, die erst nach Zustandekommen eines
Mietvertrages fällig wird, und zwar vom Mieter. Für den Vermieter
als Auftraggeber des Maklers sind die Serviceleistungen kostenfrei.
Solange kein Vertrag abgeschlossen wurde, bleibt der Makler ohne
Bezahlung. Das bedeutet, dass er unter Umständen viele
Besichtigungstermine, Zeitungsinserate und Telefonberatungen
durchführt, ohne dafür eine Gegenleistung zu erhalten.
Maklerprovision - Die Courtageregelung
Bei Immobilienverkäufen sieht die Sache mit der Courtageregelung
etwas anders aus. Hier gilt keine gesetzliche Regelung, die einen
Höchstsatz vorsieht, der nicht überschritten werden darf. Der IVD
gibt allerdings an, dass der Markt üblicherweise selbst eine
Preisregelung trifft. So liegt die üblich festgelegte Courtage bei
etwa fünf bis sechs Prozent plus Mehrwertsteuer, falls sie von nur
einer Partei – das ist in der Regel die Käuferpartei – bezahlt wird.
Wird die Courtage bzw. Maklerprovision auf beide Parteien aufgeteilt, so übersteigt sie
normalerweise drei Prozent vor Steuern nicht. Juristisch gesehen
gibt es noch zwei unterschiedliche Arten der Courtagefestsetzung.
Einmal gibt es die Außenprovision. Hierbei handelt es sich um die
Regelung, die allgemeinhin bekannt ist und praktiziert wird. Der
Immobilienmakler verlangt für seine Leistung einen bestimmten
marktüblichen Prozentsatz, der anschließend auf die Summe des
Kaufpreises aufgeschlagen wird. Diese Außenprovision wird
üblicherweise vom Käufer getragen. Daneben gibt es noch eine sog.
Innenprovision. Darunter ist ein festgesetzter Maklerpreis zu
verstehen, der vom Verkäufer an den Immobilienmakler vorab
entrichtet, allerdings in den gesamten Verkaufspreis der Immobilie
mit eingerechnet wird. Der Käufer zahlt auch in diesem Fall die
Courtage, nur dass sie nicht ouvert erscheint, sondern im Kaufpreis
mit enthalten ist. Dennoch darf der Vermittler in diesem Fall nicht
von einer „provisionsfreien“ Immobilie sprechen, weil dies nicht den
Tatsachen entspräche und somit unlauterer Wettbewerb wäre. Er muss
das Vorhandensein der Provision offen kommunizieren. Das ist ähnlich
wie bei einer
Auto Haftpflichtversicherung.