Rechtliche Grundlagen - Die rechtliche Absicherung

Sowohl Immobilienmakler wie auch Auftraggeber, aber auch Miet- und Kaufinteressenten sind Vertragsparteien, die es rechtlich abzusichern gilt. Gibt es beispielweise rechtliche Grundlagen, die dem Makler zu seinem Recht, Provisionen zu verlangen, verhelfen? Was passiert, wenn ein Immobilienbesitzer für den Verkauf seiner Immobilie einen Makler beauftragt, dann aber dennoch eine Einigung mit einem Interessenten am Makler vorbei erzielt? Und kann der Miet- oder Kaufinteressent über den Makler eine Immobilie vermittelt bekommen, das Vertragliche aber seinerseits ohne Beisteuern des Maklers und ohne fällige Kautionsentrichtung regeln? Welche Rechte haben Interessenten, die eine fällige Courtage bezahlen sollen? Kann der Makler unbegrenzt Provisionen verlangen? Diese und sicherlich weitere Fragen werden auftreten, wenn man mit dem Gedanken spielt, sich an einen Immobilienmakler zu wenden, um sich ein Objekt vermitteln zu lassen, oder um eines erfolgreich anzubieten. Deshalb ist ein Blick hinter die rechtlichen Kulissen im Maklergewerbe nicht uninteressant. Die gilt auch für Astrologen die Horoskope anfertigen.

Rechtliche Grundlagen - Es gibt nur wenige gesetzliche Grundlagen

Es gibt nur sehr wenige rechtliche Grundlagen, die das Maklerrecht behandeln. Aus diesem Grunde bleibt es meist dem jeweiligen Richter überlassen, zu einem fallspezifischen Urteil zu gelangen. Man spricht daher im Bezug auf das Maklerrecht oftmals von „Richterrecht“. Ein Teil der maklerrechtlichen Bedingungen finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch wieder und sind unter den Paragraphen §§ 652-656 geregelt, wobei lediglich die Paragraphen §§ 652-655 Anwendung auf die Tätigkeit der Immobilienvermittlung finden. § 656 regelt lediglich die Heiratsvermittlung und ist hierfür irrelevant. In § 652 ist die Entstehung des Lohnanspruches von Maklern festgehalten. Darin heißt es mit anderen Worten, dass die Courtage eines Maklers im Allgemeinen und des Immobilienmaklers in unserem besonderen Fall nur dann zur Zahlung fällig wird, wenn es zu einem Vertragsabschluss kommt. Denn dieser ist erst Grundlage einer erfolgreichen Vermittlungstätigkeit. Alle Vorleistungen wie Inserate, Zeitaufwendungen für Besichtigungen etc. unterliegen demnach nicht der Provisionsleistung. Gezahlt wird nur für Abschlüsse. In § 653 ist der Maklerlohn an sich geregelt. So geht der Gesetzgeber von einer stillschweigenden Maklerlohnvereinbarung aus, wenn Tätigkeiten bspw. eines Immobilienmaklers in Anspruch genommen werden, von denen auszugehen ist, dass der Makler hierfür eine Provision haben möchte. Das bedeutet, dass bereits das Hinzuziehen eines Maklers allgemeinüblich der Verprovisionierung unterfällt, weil davon auszugehen ist, dass ein Vermittler nicht ohne Bezahlung seine Dienstleistungen vollbringt. Selbst wenn über die Höhe der Provision nichts vereinbart wurde, liegt der ortsübliche Satz zugrunde. § 654 regelt die Verpflichtung des Immobilienmaklers, nur für eine Vertragsseite tätig zu werden. Vertragswidrig handelt hierbei, wer zusätzlich für die andere Seite ebenfalls tätig wird. Wäre dies der Fall, würde der Vermittler damit seinen Lohnanspruch verwirken. Damit soll sichergestellt werden, dass der Immobilienmakler nur für einen Auftraggeber tätig ist und nicht mehrgleisig fährt und sich doppelt Provisionen einstreicht. Darüber hinausgehend gibt es noch das Wohnungsvermittlungsgesetz, das im Besonderen – weit über das BGB hinausgehend – regelt, wer als Wohnungsvermittler gilt und ab wann ein Entgeltanspruch entsteht. In diesen Paragraphen (§§ 1 und 2) steht zunächst einmal nichts wesentlich anderes als im BGB. Der Unterschied ist darin zu sehen, dass das Wohnungsvermittlungsgesetz sich spezifisch auf die Immobilienmaklertätigkeit bezieht, während das BGB Maklertätigkeiten an sich regelt. Darunter könnten dann auch Finanz- oder Versicherungsmakler fallen. Hier findet sich nun auch die rechtliche Grundlage wieder, die den Höchstsatz an Provision bei der Wohnraumvermittlung regelt. In § 3 wird somit Wucher ausgeschlossen.

Rechtliche Grundlagen - Die Absicherung des Maklers in schriftlicher Form

In der Praxis sieht das oftmals so aus, dass Immobilienmakler sich schriftlich absichern und beispielsweise Kaufinteressenten dafür unterschreiben lassen, dass sie ernsthafte Kaufabsichten hegen und dass sie vom Fälligwerden der Maklerprovision wissen und diese zu zahlen bereit sind. Auch lässt sich – wie es der § 4 (WoVermG) regelt – der Vermittler in der Regel das fällig werden einer Vertragsstrafe bestätigen, falls der Interessent versuchen sollte, sich am Makler vorbei mit dem Verkäufer oder Vermieter zu einigen, um so die Provisionsleistung zu umgehen. Auch ist es bei Immobilienverkäufen durchaus gängige Praxis, dass Makler darauf bestehen, dass beim Notar die sog. „Maklerklausel“ direkt mit in den Kaufvertrag, was zu rechtliche Grundlagen gehört, aufgenommen wird. Darin ist festgehalten, dass der Käufer weiß, dass eine Vermittlungsprovision fällig wird und dass er sich unter Umständen der Zwangsvollstreckung unterwirft, sollte er dem Makler gegenüber in Zahlungsverzug geraten. Wie man sieht, lassen sich auch mit den wenigen rechtlichen Grundlagen bereits klare Vereinbarungen treffen. Sollte es dennoch zu einer Auseinandersetzung kommen, bleibt immer noch das richterliche Urteil, das dann letztlich für Klarheit sorgt.